Mindestschutz
Die Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz schreibt in Paragraph 44 Absatz 8 folgendes vor:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen
so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Optimalschutz
Wer sich zusätzlich schützen möchte, installiert die kleinen Lebensretter auch im Wohnzimmer und in anderen Aufenthaltsräumen.